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(LG MD) Räumungsklage gegen Narvik in der Grünen Zitadelle Magdeburg erfolgreich

13.02.2008, Magdeburg – 7

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

Magdeburg, den 13. Februar 2008

 

(LG MD) Räumungsklage gegen Narvik in der Grünen Zitadelle Magdeburg erfolgreich

 

5 O 1879/07 ¿ 5. Zivilkammer

 

In dem Rechtsstreit Siedlungswerk St. Gertrud Wohn- und Immobilien Service GmbH (Vermieter) gegen Uwe Meusel (Mieter), Inhaber des Ladenlokals "NARVIK" in der Grünen Zitadelle (Hunderwasserhaus) in Magdeburg, ist am 13. Februar ein Urteil verkündet worden:

 

Der Mieter wurde verurteilt, das Ladengeschäft im Hundertwasserhaus in Magdeburg zu räumen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Mieter - womit in den nächsten Tagen zu rechnen ist - hat der Mieter einen Monat Zeit Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt wird die Sache vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelt.

 

Ein Termin für die Räumung steht noch nicht fest. Eine etwaige Vollstreckung der Räumung müsste auch vom Vermieter gesondert beantragt und durchgeführt werden.

 

Nach Auffassung des Gerichts hat der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach den §§ 123 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam angefochten.

 

Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter Mitteilungspflichten verletzt. Der Mieter hat in seiner von ihm vorgelegten Sortimentliste nur unvollständige Angaben gemacht. Er hat in der Liste die Markenbezeichnung "Thor Steinar" nicht aufgeführt, obwohl nahezu ausschließlich Bekleidung dieser Marke verkauft werden sollte.

 

Die Information über den beabsichtigten Verkauf von "Thor Steinar" Artikeln war auch für den Vermieter eine relevante Information, die der Mieter mitteilen musste.

 

In der öffentlichkeit wird die Marke mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene wahrgenommen und dies gilt unabhängig davon, ob die Marke tatsächlich nur von Szeneangehörigen getragen wird. Die verschiedenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit belasten die Marke in der allgemeinen Wertschätzung ebenfalls.

 

Damit wird auch die Wertschätzung und die Vermietbarkeit des Hundertwasserhauses gemindert (vgl. hierzu auch Pressemitteilung 08/2008), weil die Marke dort verkauft wird.

 

Der Mieter wusste auch, dass der Vertrieb der Marke in einem schon aufgrund der äußeren Erscheinung ersichtlich städtebaulich relevanten Gebäude in zentraler (ansprechender) Lage, in dem sonst keine der Marke Thor Steinar vergleichbaren Marken angeboten werden, für die Entscheidung des Vermieters, ob an den Beklagten vermietet werden soll, Relevanz besitzt, weil dadurch die Vermietbarkeit der anderen Objekte an Dritte, die der nationalsozialistischen Ideologie fern stehen, erschwert und die Wertschätzung des Gewerbeobjekts in der überwiegend dementsprechend denkenden öffentlichkeit herabgesetzt wird.

 

Nach Auffassung des Gerichts ist auch später nach Vertragsschluss keine Bestätigung des Mietverhältnisses durch die Parteien erfolgt.

 

 

 

(Christian Löffler)

Pressesprecher

 

 

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