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Anerkannte Gütestellen

Das Landgericht Magdeburg ist gemäß § 44 Abs. 1 des Schiedsstellengesetzes ("SchStG") in Verbindung mit Nr. 1 der AV des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für die Anerkennung der Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung zuständig.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gütestelle sind in den §§ 40 bis 45 SchStG geregelt.

Danach können Personen oder Vereinigungen auf Antrag u.a. anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine unabhängige und objektive Schlichtung bieten, die Schlichtung als dauerhafte Aufgaben betreiben und nach einer Verfahrensordnung erfolgt, die die gesetzlichen Anforderungen gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 SchStG erfüllt. Darüber hinaus muss bei natürlichen Personen eine Eignung für das Amt nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten vorliegen. Bei juristischen Personen haben diese Voraussetzungen die von ihr bestellten Schlichtungspersonen zu erfüllen, die überdies im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei sein müssen. Weiterhin ist auch ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung zu erbringen, sofern es sich bei der Schlichtungsstelle um keine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt.

Anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist derzeit:

Schlichtungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 23
39104 Magdeburg

Telefon: 0391-6288930
Web:www.ing-net.de

Die Anerkennung bezieht sich auf Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder zwischen diesen und Dritten ergeben.