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Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht gehört zum Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die gesetzlichen Regelungen der Führungsaufsicht finden sich in den §§ 68 bis 68 g Strafgesetzbuch (StGB). Sie wird vom Gericht angeordnet, etwa wenn es sich um einen Rückfalltäter handelt. In bestimmten Fällen tritt sie auch kraft Gesetzes ein, z.B. nach Verbüßung einer mehr als zweijährigen Haftstrafe, der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel zur Bewährung. Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann in Ausnahmefällen auch eine unbefristete Führungsaufsicht anordnen.

Ziel der Führungsaufsicht ist die Resozialisierung von Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und die Verhinderung weiterer Straftaten. Den Umständen entsprechend erteilt das Gericht dem Probanden verschiedene Weisungen, deren Einzelheiten sich in § 68 b StGB finden. Dazu zählen etwa regelmäßige Meldepflichten, die Auflage, sich nur in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten oder bestimmte Gebiete (z.B. Kindergärten, Spielplätze) zu meiden, das Verbot bestimmter Tätigkeiten, Kontrollen auf Alkohol- oder Drogenkonsum, Verpflichtung zur Teilnahme an einer Therapie. Neu ist die Weisung zum Anlegen einer elektronischen Fußfessel.

Die Probanden werden von Bewährungshelfern des Sozialen Dienstes der Justiz betreut. Die Aufsicht über die Probanden und die Überwachung der Einhaltung der Weisungen obliegt der Führungsaufsichtsstelle in Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst der Justiz. Erfüllen die Probanden die Weisungen nicht, können sie sich strafbar machen, was zu einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren führen kann (§ 145 a StGB).

In Sachsen-Anhalt sind die Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Magdeburg zentralisiert. Die zuständige Geschäftsstelle erreichen Sie zu den Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 0391 606–2023 oder 0391 606-2148.