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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Folgende Strafprozesse beginnen im Landgericht Magdeburg im Dezember 2008 (Stand: 27.11.2008):

28.11.2008, Magdeburg – 62

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 062/08

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 062/08

 

Magdeburg, den 28. November 2008

 

(LG MD) Folgende Strafprozesse beginnen im Landgericht Magdeburg im Dezember 2008 (Stand: 27.11.2008):

 

Totschlag nach Discobesuch in Magdeburg am 16.08.2008

22 Ks 25/08 (Totschlag) ¿ 2. Jugend-Strafkammer als Schwurgericht

 

Prozessbeginn: Freitag, 5. Dezember 2008, 9.30 Uhr, Saal A23

 

Fortsetzungstermine: 15. Dezember 2008,

5. Januar , 9. Januar, 15. Januar, jeweils 09.30 Saal E12

20. Januar 13.00 Uhr, Saal E12

 

1 Angeklagter

2 Nebenkläger (Eltern)

1 rechtsmedizinischer Sachverständiger

27 Zeugen

 

 

Bastian O. (geb. November 1987) wird vorgeworfen, den gleichaltrigen Rick L. am 16. August 2008 nach einem Besuch der Diskothek "Fun Park" nahe des Gewerbegebietes "Bördepark" in Magdeburg zu Tode geprügelt haben. Nach der Anklageschrift soll Bastian O. der Neonazi-Szene zuzurechnen und entsprechend gekleidet gewesen sein. Nach der Tat soll O. das Opfer noch bestohlen habe.

 

Die Anklage lautet auf Totschlag (§ 212 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB).

 

Der Angeklagte befindet sich seit 18. August 2008 in Untersuchungshaft.

 

Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender (18 bis 20 Jahre), daher muss das Gericht im Fall einer Verurteilung, prüfen, ob Erwachsenenstrafrecht (Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren) oder Jugendstrafrecht (Jugendstrafe bis zu 10 Jahren) anzuwenden ist.

 

 

 

 

Verletzung der Unterhaltspflicht durch arbeitslosen Vater

28 Ns 111/08 (Unterhaltspflichtsverletzung) ¿ 8. Strafkammer als Gericht II. Instanz

 

1 Angeklagte

2 Zeugen

 

Prozesstag: Dienstag, 9. Dezember 2008, 13:00 Uhr, Saal A 11

 

Am 30. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Bernburg den im Juli 1969 geborenen Angeklagten Uwe R. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der nicht vorbestrafte Angeklagte Vater von 3 Kindern, von denen 2 im ehelichen Haushalt des Angeklagten leben. Für seine erste nicht bei ihm lebende mittlerweile 11-jährige Tochter, hat der Angeklagte seit der Geburt im Juli 1997 bis zum Februar 2008 hinein keinerlei Unterhalt gezahlt. Im Prozess vor dem Amtsgericht hat sich der Vater damit verteidigt, dass er seit der Geburt seiner Tochter nie gearbeitet habe und lediglich über Unterstützungszahlungen (Arbeitslosengeld etc.) durch öffentliche Einrichtungen verfügte. Er sei daher wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen Unterhalt zu zahlen.

 

Dieser Argumentation hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Es ist der überzeugung gewesen, dass der Angeklagte als gesunder, mittlerweile 38-jähriger Mann, verpflichtet gewesen wäre, sich um Arbeit zu bemühen. Hätte sich der Angeklagte ausreichend beworben und um Arbeit bemüht, hätte er ein höheres Einkommen erzielt und sodann Unterhalt zahlen können. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass der Angeklagte sich wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Angesichts des sehr langen Zeitraums, über den der Angeklagte keinen Unterhalt gezahlt hat, hat das Gericht es für notwendig erachtet, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu verhängen, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

 

Da der Angeklagte mit diesem Urteil nicht einverstanden gewesen ist, hat er über einen Verteidiger hiergegen Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist bislang noch nicht begründet worden.

 

 

 

Kettensäge ¿ Prozess wird teilweise neu aufgerollt

22 Ks 19/08 2. Strafkammer als Schwurgericht

 

1 Angeklagte

11 Zeugen

2 Sachverständige

2 Nebenkläger

 

Prozessbeginn: 11. Dezember 2008, 9.3 Uhr, Saal A23

 

Fortsetzungstermine: 12.12., 09.30 Uhr; 16.12. 13.00 Uhr., 18.12. 09.30 Uhr

07.01.2009., 09.30 jeweils Saal E 12

 

 

Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts den im August 1983 geborenen Angeklagten Maik F. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Der Täter hat im Oktober 2005 in Magdeburg seine damals 21-jährige Freundin getötet, weil sie sich von ihm trennen wollte. Die Leiche zerteilte er mit einer Kettensäge und vergrub sie auf einem Gartengrundstück seiner Eltern in der Nähe von Dresden. Die Leiche wurde dort im März 2007 aufgefunden.

 

Auf die Revision des Verurteilten wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (Az. 4 StR 229/08 zu finden über www.bundesgerichtshof.de ) die Verurteilung wegen Mordes aufgehoben. Auch der BGH ist allerdings wie das Landgericht der Auffassung, dass Maik F. die junge Frau getötet hat.

 

In dem neuen Prozess wird die 2. Strafkammer daher nur zu prüfen haben, ob Maik F. eines oder mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat, oder ob er "nur" wegen Totschlags zu verurteilen ist.

 

Totschlag wird nach § 212 StGB mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren geahndet.

Bei Mord (§ 211 STGB) kann nur auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden.

 

Der 29. März 2007 festgenommene Täter befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

 

 

 

 

gez. Christian Löffler

Pressesprecher

 

 

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