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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?

01.04.2010, Magdeburg – 21

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 021/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 021/10

 

 

 

Magdeburg, den 1. April 2010

 

 

 

(LG MD) Ist die Nichtzahlung von

Mindestlohn eine Straftat?

 

21 Ns 17/09 1.

Strafkammer als Berufungskammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

2 Zeugen

 

 

 

Prozesstag:                    Donnerstag

15. April 2010, 9.30 Uhr, Saal A 23

 

 

 

Das Landgericht

Magdeburg hat erneut die aktuelle Rechtsfrage zu prüfen, ob sich Arbeitgeber

strafbar machen, die nicht einen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlen.

 

 

 

Am 09. Oktober 2008 und

am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz

und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die

Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn

frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht

Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009  (Az. 2 SS 90/09) den

Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete.

 

 

 

Dem im Juni 1953

geborenen Oleg S. wird vorgeworfen in Magdeburg von 2002 bis 2007 russisch

sprechende Immigranten als Gebäudereiniger zu einem Stundenlohn von 1,79 ¿

beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche Mindestlohn 7,68 ¿

betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem Lohn

von 1,79 ¿ und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht die Staatsanwaltschaft

davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten

und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist.

 

 

 

Soweit bekannt ist die

Rechtsfrage, ob die Nichtzahlung von Mindestlöhnen nicht nur eine

Ordnungswidrigkeit, sondern auch einen Straftatbestand ¿ mit einer entsprechend

härteren Sanktionsmöglichkeit darstellt ¿ noch nicht entschieden.

 

 

 

Sollte eine

Strafbarkeit bejaht werden, müssten alle Arbeitgeber, die nicht verbindliche

Mindestlöhne, zahlen nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der Verhängung von

Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft rechnen. In

besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung einer

Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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