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(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?
01.04.2010, Magdeburg – 21
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 021/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 021/10
Magdeburg, den 1. April 2010
(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?
21 Ns 17/09 1.
Strafkammer als Berufungskammer
1 Angeklagter
2 Zeugen
Prozesstag: Donnerstag
15. April 2010, 9.30 Uhr, Saal A 23
Das Landgericht
Magdeburg hat erneut die aktuelle Rechtsfrage zu prüfen, ob sich Arbeitgeber
strafbar machen, die nicht einen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlen.
Am 09. Oktober 2008 und
am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz
und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die
Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn
frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht
Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 2 SS 90/09) den
Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete.
Dem im Juni 1953
geborenen Oleg S. wird vorgeworfen in Magdeburg von 2002 bis 2007 russisch
sprechende Immigranten als Gebäudereiniger zu einem Stundenlohn von 1,79 ¿
beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche Mindestlohn 7,68 ¿
betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem Lohn
von 1,79 ¿ und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht die Staatsanwaltschaft
davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten
und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist.
Soweit bekannt ist die
Rechtsfrage, ob die Nichtzahlung von Mindestlöhnen nicht nur eine
Ordnungswidrigkeit, sondern auch einen Straftatbestand ¿ mit einer entsprechend
härteren Sanktionsmöglichkeit darstellt ¿ noch nicht entschieden.
Sollte eine
Strafbarkeit bejaht werden, müssten alle Arbeitgeber, die nicht verbindliche
Mindestlöhne, zahlen nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der Verhängung von
Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft rechnen. In
besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich
Christian
Löffler
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