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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
(LG MD) Tötung eines 45jährigen
Mannes im September 2009 in Magdeburg
14.04.2010, Magdeburg – 25
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 025/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 025/10
Magdeburg, den 14. April 2010
(LG MD) Tötung eines 45jährigen
Mannes im September 2009 in Magdeburg
21 Ks 1/10 155 Js 30702/09 ¿ 1. Strafkammer
2 Angeklagte
2 Nebenkläger
1 rechtsmedizinischer und 1 psychiatrischer
Sachverständiger
25 Zeugen
Prozessbeginn: Dienstag, 20. April
2010, 15.00 Uhr, Saal A 23
Fortsetzungstermine:
23. April, 3., 6., 7., 10., 11. und 27. Mai, jeweils 09.30 Uhr,
Saal
A 23
Die Staatsanwaltschaft wirft dem im Mai 1981
geborenen Angeklagten Nico K. vor am 02.09.2009 das Opfer zunächst
zusammengeschlagen zu haben, nachdem ihn das Opfer des sexuellen Missbrauchs
von Kindern beschuldigt haben sollte. Am 03.09.2009 kam es zu einem erneuten
Streit wegen der Beschuldigungen. Der Streit soll dann eskaliert sein. Das
Opfer soll von dem Angeklagten Nico K., dem Angeklagten Yves B. (geb. Oktober
1973) und einem dritten Mann massiv zusammengeschlagen worden sein. Nico K.
soll dann das Opfer mit einem Stein erschlagen haben.
Nico K wird Totschlag und Körperverletzung
vorgeworfen, Yves B. Körperverletzung.
PKW-Einbrüche, unberechtigtes Geldabheben und
Falschgeld
25 KLS 9/10 253 Js 9824/09 ¿ 5. Strafkammer
1 Angeklagter
1 Zeuge
Prozessbeginn: Donnerstag, 22. April
2010, 09.00 Uhr, Saal 5 (Altbau)
Fortsetzungstermin:
10. Mai, 09.00 Uhr, Saal 5 (Altbau)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem im Oktober 1960
geborenen Angeklagten Stephan F. im Zeitraum April 2007 bis November 2009 2
Falschgelddelikte, 8 Diebstähle und 7 mal unberechtigtes Abheben von Geld mit
gestohlenen EC-Karten vor. Der Angeklagte soll im April 2007 Falschgeld zum
Nennwert von 5.000 ¿ angekauft und als echt in den Verkehr gebracht haben. Im
Januar 2009 soll er Falschgeld im Nennwert von 10.0000 ¿ angekauft und sodann
an einen gesondert Verfolgten Mann weiterverkauft haben. Außerdem soll der
Angeklagte in mehrere PKW eingebrochen und u.a. Taschen mit EC-Karten entwendet
haben. Da die Opfer in den Taschen auch leichtsinnigerweise ihre PIN notiert
haben sollen, soll es dem Angeklagten auch noch gelungen sein mit den
gestohlenen Karten Bargeld abzuheben.
Der Angeklagte befindet sich seit November 2009 in
Untersuchungshaft und hat sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen.
Gewerbsmäßiger Betrug mit Ausbildungsmaßnahmen zum
Nachteil arbeitssuchender Menschen in Magdeburg
28
NS 161/09 159 Js 14899/04 ¿ 8. Strafkammer als Berufungsgericht
3 Angeklagte
37 Zeugen
Prozessbeginn: Dienstag, 27. April
2010, 09.00 Uhr, Saal A12
Fortsetzungstermine:
29. April, 11. und 27. Mai, 8. und 10. Juni, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 12
Nach 23 Verhandlungstagen verurteilte das
Amtsgericht Magdeburg am 18.08.2009 die Angeklagten Rainer T. (geb. Mai 1955),
dessen Ex-Ehefrau Eveline T. (geb. Mai 1954) und Heinz B. (geb. September
1958) wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrug in 26 Fällen. Rainer T. und Heinz B.
wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung, Eveline T
zu einem Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die
Angeklagten legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein über die nun
verhandelt wird.
Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt
überzeugt gewesen: Die Angeklagten haben eine Weiterbildungsfirma gegründet,
die Finanzfachwirte und Finanzberater ausbilden sollte. Die 2jährige Ausbildung
zum Finanzfachwirt kostete 9.000 ¿ und die 1jährige zum Finanzberater 4.500 ¿.
Grundsätzlich bestand die Möglichkeit, dass die Ausbildungskosten staatlich
finanziell gefördert wurden. Voraussetzung für die staatliche Förderung waren
jedoch bestimmte Kriterien, die die Maßnahme einerseits und die Teilnehmer
andererseits erfüllen mussten. In der Folgezeit schlossen die Angeklagten mit
Interessenten Ausbildungsverträge ab, obwohl sie wussten, dass die Teilnehmer
nicht die Voraussetzungen für die Förderung erfüllten. Wahrheitswidrig wurde
den Teilnehmern in Aussicht gestellt, dass sie Förderungsmittel für die
Ausbildung erhalten würden und die Ausbildungskosten zu 100% staatlich
gefördert wurden. Außerdem wurden ohne Wissen der Teilnehmer falsche
Bescheinigungen von Seiten der Angeklagten erstellt, nach denen die Teilnehmer
die persönlichen Voraussetzungen (=Qualifikation) für die Förderung erfüllten.
Die Ämter für Ausbildungsförderung bewilligten daher den Teilnehmern die
Förderung zu Unrecht. Die Teilnehmer bezahlten ihre Ausbildungsgebühren an die
Angeklagten. Da die Voraussetzung der Förderung tatsächlich nicht vorlagen,
müssen die geschädigten Teilnehmer nun die Fördermittel zurückzahlen. Die
Teilnehmer konnten auch die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, da sie
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gerade nicht erfüllten. Die
Teilnehmer sind demnach hinsichtlich der von Ihnen an die Angeklagten bezahlten
Ausbildungskosten betrogen worden.
(Christian Löffler)
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