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Landgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?
23.04.2010, Magdeburg – 29
- Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 029/10
Landgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 029/10
Magdeburg, den 23. April 2010
(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?
21 Ns 17/09 1.
Strafkammer als Berufungskammer
1 Angeklagter
2 Zeugen
In dem heute begonnenen
Prozess hat der Angeklagte - anders als noch in den Vorprozessen - von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Die Kammer erwägt noch
weitere Zeugen (Mitarbeiter des Angeklagten, Pächter der Rasthöfe,
Steuerberater des Angeklagten, Richter des Vorprozesses) zu vernehmen.
Folgende weitere
Termine wurden festgelegt:
30.04.2010, 9.00
Uhr, 25.05. 8.00 Uhr, 28.05., 8.00 Uhr, 17.06.09.00 Uhr; Saal A 23
Hintergrund (aktuelle
Fassung):
Das Landgericht
Magdeburg hat die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der nicht einen
verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlt.
Am 09. Oktober 2008 und
am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz
und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die
Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn
frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht
Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 2 SS 90/09) den
Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete und gab
Hinweise für die rechtliche Bewertung des vom Landgericht noch genauer zu
ermittelnden Sachverhalts.
Dem im Juni 1953
geborenen Oleg S. wird vorgeworfen, mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma
von 2002 bis 2007 russisch sprechende Immigranten als Reinigungskräfte in
westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten,
Autohöfen und einem Schnellrestaurant zu geringen Stundenlöhnen bis in den 1 ¿
Bereich hinein beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche
Mindestlohn 7,68 ¿ betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur
Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem
geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte,
geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a
Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt)
erfüllt ist. Im konkreten Fall soll den Sozialkassen ein Schaden von insgesamt
über 100.000 ¿ entstanden sein.
Offiziell waren die
ausschließlich weiblichen Arbeitskräfte als sogenannte ¿Minijobber¿
beschäftigt. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich
bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 ¿ und einem Arbeitseinsatz von 2
Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, so dass der Stundenlohn
weit unter dem Mindestlohn lag.
Nach der Entscheidung
des Oberlandesgerichts müsste wohl bei der Festsetzung der an die Sozialkassen
abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn
sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den
Arbeitnehmerinnen zustand.
Sollte eine
Strafbarkeit bejaht werden, müssten Arbeitgeber, die nicht verbindlich
festgesetzte Mindestlöhne zahlen, nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der
Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft
rechnen. In besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
Christian
Löffler
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