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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Ist die Nichtzahlung von
Mindestlohn eine Straftat?

23.04.2010, Magdeburg – 29

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 029/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 029/10

 

 

 

Magdeburg, den 23. April 2010

 

 

 

(LG MD) Ist die Nichtzahlung von

Mindestlohn eine Straftat?

 

21 Ns 17/09 1.

Strafkammer als Berufungskammer

 

 

 

1 Angeklagter

 

2 Zeugen

 

 

 

In dem heute begonnenen

Prozess hat der Angeklagte - anders als noch in den Vorprozessen - von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

 

 

 

Die Kammer erwägt noch

weitere Zeugen (Mitarbeiter des Angeklagten, Pächter der Rasthöfe,

Steuerberater des Angeklagten, Richter des Vorprozesses) zu vernehmen.

 

 

 

Folgende weitere

Termine wurden festgelegt:

 

 

 

30.04.2010, 9.00

Uhr, 25.05. 8.00 Uhr, 28.05., 8.00 Uhr, 17.06.09.00 Uhr; Saal A 23

 

 

 

 

 

Hintergrund (aktuelle

Fassung):

 

 

 

Das Landgericht

Magdeburg hat die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der nicht einen

verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlt.

 

 

 

Am 09. Oktober 2008 und

am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz

und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die

Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn

frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht

Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009  (Az. 2 SS 90/09) den

Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete und gab

Hinweise für die rechtliche Bewertung des vom Landgericht noch genauer zu

ermittelnden Sachverhalts.

 

 

 

Dem im Juni 1953

geborenen Oleg S. wird vorgeworfen, mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma

von 2002 bis 2007 russisch sprechende Immigranten als Reinigungskräfte in

westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten,

Autohöfen und einem Schnellrestaurant zu geringen Stundenlöhnen bis in den 1 ¿

Bereich hinein beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche

Mindestlohn 7,68 ¿ betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur

Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem

geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte,

geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a

Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt)

erfüllt ist. Im konkreten Fall soll den Sozialkassen ein Schaden von insgesamt

über 100.000 ¿ entstanden sein.

 

 

 

Offiziell waren die

ausschließlich weiblichen Arbeitskräfte als sogenannte ¿Minijobber¿

beschäftigt. Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich

bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 ¿ und einem Arbeitseinsatz von 2

Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, so dass der Stundenlohn

weit unter dem Mindestlohn lag.

 

 

 

Nach der Entscheidung

des Oberlandesgerichts müsste wohl bei der Festsetzung der an die Sozialkassen

abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn

sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den

Arbeitnehmerinnen zustand.

 

 

 

Sollte eine

Strafbarkeit bejaht werden, müssten Arbeitgeber, die nicht verbindlich

festgesetzte Mindestlöhne zahlen, nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der

Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft

rechnen. In besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung

einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.

 

 

 

 

 

Christian

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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