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Zivilverfahren: 13-jähriger Junge wirft mit einem Radio von einer Brücke auf einen Zug
29.11.2023, Magdeburg – 28/2023
- Landgericht Magdeburg
10 O 457/23 – 10. Zivilkammer Einzelrichter
Mit einem am 13.11.2023 festgestellten Vergleich hat sich die DB Regio AG (= Klägerin) mit einem mittlerweile 17-jährigem Jugendlichen (= Beklagter) geeinigt.
Der Beklagte zahlt in monatlichen Raten rund 42.000 Euro an die Klägerin. Sollte er bis Oktober 2032 insgesamt 20.000 Euro an die Beklagte gezahlt haben, wird ihm der Rest der Forderung erlassen.
Der damals 13 Jahre alte Beklagte warf am 25.02.2020 von einer Brücke nahe der Haltestelle Magdeburg Saalestrasse ein altes Radio auf das Dach eines vorbeifahrenden Regionalexpress, wodurch am Zug ein Kurzschluss verursacht wurde, der Lokführer eine Notbremsung einleitet und der Zug beschädigt wurde. Der Zug musste dann in die Werkstatt abgeschleppt werden. Von den 75 Reisenden wurde niemand verletzt. Den Schaden von rund 42 tsd Euro machte die Klägerin nun im Zivilprozess geltend.
An dem Vorfall waren zwei andere männliche Jugendliche beteiligt, die das Geschehen mit Handys filmten und als "Mutprobe" in soziale Netzwerke stellen wollten.
Am 25.02.2020 war der Beklagte noch strafunmündig, da er erst 13 Jahre alt war. Er konnte daher nicht bestraft werden. Die Bahn machte nunmehr zivilrechtlich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Zivilrechtlich (§ 828 Abs. 3 BGB) kann auch ein Kind ab 10 Jahren zum Schadensersatz verurteilt werden, wenn es die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
Im Zivilprozess hat der durch seine Eltern und Rechtsanwälte vertretenen Beklagte u.a. sich damit verteidigt, nicht damit gerechnet zu haben, dass der Wurf mit dem Radio gravierenden Folgen haben könnte.
In der mündlichen Verhandlung vor der 10. Zivilkammer am 19.09.2023 haben die Parteien angedeutet sich vergleichsweise einigen zu wollen, so dass dann am 13.11.2023 der durch die Parteien geschlossene Vergleich durch das Gericht festgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass ein derartiger Vergleich einem rechtkräftigen Urteil gleichsteht und daher ggfs. auch zwangsweise vollstreckt werden kann.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
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