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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Zivilverfahren am Landgericht Magdeburg betreffen die Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors und/oder Abgaswerte von Kraftfahrzeugen

08.08.2018, Magdeburg – 22

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 10. Zivilkammer

 

 

 

 

 

Am Donnerstag, den 09. August um 08.30 Uhr,  Saal B13 wird die Verkündung von 8 Urteilen

erwartet.

 

 

 

Hierbei wird in allen Verfahren die VW-AG verklagt.

Die Kläger fordern, dass VW ihre Fahrzeuge gegen Rückzahlung des Kaufpreises

unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurücknimmt. In 6 Fällen geht es um

Fahrzeuge des Herstellers VW, sowie um einen Audi und einen Seat.

 

 

 

In 2 der Verfahren wird VW nicht nur als Hersteller

in Anspruch genommen, sondern zusätzlich als Verkäufer.

 

 

 

Den Entscheidungen vorausgegangen ist eine

Verhandlung am 07.06.2018, in der beide Parteien grundsätzlich

Vergleichsbereitschaft erklärt haben. Daher wurde im Hinblick auf laufenden

Vergleichsverhandlungen ein weiträumiger Verkündungstermin auf den 09.08.2018

anberaumt. Bis heute sind keine Vergleichsabschlüsse dem Gericht mitgeteilt

worden, so dass die Kammer entscheiden wird.

 

 

 

Am Landgericht Magdeburg sind bislang über 150

Zivilverfahren anhängig, in denen bis auf

ein Verfahren (10 O 320/18 gegen die Daimler AG) Käufer von Neu- und

Gebrauchtfahrzeugen der Marken des VW-Konzerns Ansprüche gegenüber Händlern

und/oder die Hersteller Volkswagen bzw. Audi geltend machen.

 

 

 

Alle

Verfahren sind bereits seit einiger Zeit in der 10. Zivilkammer konzentriert.

Hierdurch soll eine Spezialisierung erreicht und widersprechende Entscheidungen

innerhalb des Landgerichts sollen vermieden werden.

 

 

 

Die

erste Klage wurde 2016 eingereicht. Ein Ende der Klagewelle ist derzeit nicht

abzusehen. Die Kläger werden, ebenso wie die Beklagten, durch unterschiedliche

Rechtsanwaltskanzleien vertreten.

 

 

 

Die

10. Zivilkammer hat bislang einige Urteile verkündet in denen Klagen der Käufer

gegen VW als unzulässig abgewiesen wurden. Die jüngsten zwei Entscheidungen

datieren vom 19.04.2018 (10 O 971/17 und 10 O 440/17). Die Besonderheit in

diesen Verfahren ist, dass die Kläger lediglich festgestellt haben wollten,

dass VW Schadensersatz für Schäden aus der Manipulation der Fahrzeuge leisten

muss. Das Gericht hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass den

Klägern das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Kläger

müssten und könnten ihren Schaden beziffern und auf Leistung klagen ? etwa auf

die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies haben sie trotz Hinweis des Gerichts

nicht getan.

 

 

 

Soweit

in der Vergangenheit Klagen abgewiesen wurden befinden sich diese Verfahren

teilweise in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Naumburg (z.B. 8 U

2/18; 2 U 34/18; 4 U 61/18; 4 U 62/18).

 

 

 

Einzelne

Verfahren befinden sich in der Beweisaufnahme beim Sachverständigen. In diesen

Verfahren soll geklärt werden, ob das von VW angebotene Software-Update

negative Auswirkungen auf die Fahrzeuge haben. In Betracht kommt hier etwa ein

Kraftstoffmehrverbrauch oder ein schnellerer Verschleiß.

 

 

 

Einzelne

Verfahren ruhen wegen Vergleichsverhandlungen.

 

 

 

Ein

großer Teil der Verfahren ist noch nicht terminiert bzw. entschieden. Die

Bearbeitung der Verfahren ist aufwendig, da häufig Schriftsätze von bis zu

mehreren hundert Seiten eingereicht werden.

 

 

 

 

 

Kluger

 

stv.

Pressesprecher

 

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