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(LG MD) Vergleich gescheitert - Zoo Magdeburg fordert weiterhin von der Gemeinde Barleben einen Betriebskostenzuschuss
21.08.2018, Magdeburg – 24
- Landgericht Magdeburg
(31 O 87/17 ?
Handelskammer)
Prozesstag: 28.08.2018, 09.00 Uhr,
Saal C 13
Mit
Urteil vom 12.09.2017 wurde die Gemeinde Barleben in einem Urkundenprozess verurteilt an den Zoo Magdeburg zum 10. Januar
2018 300.000 tsd ? Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2017 zu zahlen.
In
dem Termin am 16.01.2018 haben die
Parteien auf Anraten des Gericht einen "Widerrufsvergleich"
geschlossen. Die Gemeinde Barleben hat dieser Vergleich wiederrufen, nachdem im
Nachhinein Barleben einen günstigeren Vergleich erstrebt hat. Der Zoo Magdeburg
bzw. die dahinterstehende Stadt war mit dem gerichtlich protokollierten Vergleichsvorschlag
einverstanden.
Die
streitige Verhandlung wird nun fortgesetzt.
Aufgrund
eines Vertrages aus dem Jahr 2006 verpflichtete sich die Gemeinde Barleben,
einen jährlichen Betriebskostenzuschuss ab 2007 für den Zoo in Höhe von
jährlich 300.000,00 ? zu bezahlen. Die
Gemeinde Barleben hat den Vertrag im Mai 2017 außerordentlich aus wichtigem
Grund gekündigt. Sie meint hierzu berechtigt zu sein, da ihr aus finanziellen
Gründen, das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar sei.
Der Text des widerrufen Vergleichs lautet wie folgt:
1. Die Gemeinde
Barleben zahlt ab 2018 für den Zeitraum, in dem sie der Haushaltskonsolidierung
unterliegt, längstens bis einschließlich Geschäftsjahr 2020, an die Klägerin
einen reduzierten Betriebskostenzuschuss von 150.000,00 ? p. a.
2. Für die sechs,
dem Ende der Konsolidierung folgenden Geschäftsjahre, spätestens ab 2024, zahlt
die Gemeinde Barleben an die Klägerin einen (nur) um 100.000,00 ? erhöhten
Zuschuss, also 400.000,00 ? p. a.
3. Erfüllt die
Gemeinde Barleben die unter den vorstehenden Ziffern fixierten Verpflichtungen
vollständig und fristgemäß, steht die Landeshauptstadt Magdeburg nach Ende des
vorletzten Jahres zu Gesprächen über eine Neuregelung der Höhe der im
Gesellschaftsvertrag verankerten Zahlungen ergebnisoffen bereit.
4. Die Regelung
steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg und,
soweit erforderlich, der Billigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
5. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Kosten des Vergleichs werden
gegeneinander aufgehoben.
6. Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses
Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige gegenüber dem Gericht bis zum
30.04.2018 vor.
Löffler
Pressesprecher
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