Menu
menu

Kontakt

Landgericht Magdeburg
Pressesprecher:
RiLG Christian Löffler
Telefon: +49 391 6062061
Fax.: +49 391 6062069, 6062070
E-Mail: presse.lg-md(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
Adresse des Landgerichts Magdeburg

Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Arzt aus Halberstadt muss sich u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung davon in einem Fall mit Todesfolge, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und möglicherweise wegen Mordes verantworten

11.09.2018, Magdeburg – 29

  • Landgericht Magdeburg

 

 

21

Ks 853 Js 73061/18 (11/18) ? 1. Strafkammer

 

 

 

1

Angeklagter

 

1

rechtsmedizinische Sachverständige

 

1

psychiatrischer Sachverständiger

 

3

Nebenkläger

 

7

Zeugen

 

 

 

Prozessbeginn:                 Freitag 28. September 2018, 09.00 Uhr,

Saal A 23

 

 

 

Fortsetzungstermine:        4., 5., 11., 12., 15., 18., 22., 23., 25.

Oktober; 2., 06., 07., 15. November, sowie vorsorglich 19., 20., 22., 23., 26.,

27., 29. und 30. November, 09.00 Uhr, Saal A 23

 

 

 

 

 

Dem

42-jährigen nicht vorbestraften Arzt werden insgesamt 10 Straftaten

vorgeworfen, die er von September 2015 bis Februar 2018 in Halberstadt und

anderen Orten begangen haben soll.

 

 

 

Schwerster

Tatvorwurf ist, dass der Angeklagte einer Frau in Halberstadt am 20.02.2018

heimlich im Rahmen eines ansonsten einvernehmlichen sexuellen Kontakts Kokain

verabreicht haben soll. Das Opfer soll dann an Kokainvergiftung gestorben sein.

Sollte der Angeklagte dieser Tat überführt werden sieht die Staatsanwaltschaft

hierin u.a. eine Vergewaltigung mit Todesfolge. Das Gesetz droht hierfür  eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine

Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren an, (§178 StGB).

 

 

 

In

seinem Eröffnungsbeschluss vom 4. September 2018 hat das Schwurgericht zudem

den rechtlichen Hinweis erteilt, dass möglicherweise auch eine Verurteilung

wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen oder Totschlages in Betracht kommen

könnte. Zudem könnte bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und/oder Sicherungsverwahrung in

Betracht kommen.

 

 

 

In

9 weiteren Fällen soll der Angeklagte heimlich und teilweise gegen deren

erklärten Willen 4 anderen Frauen Drogen verabreicht und mit diesen teilweise

sexuell verkehrt haben. Eine Frau soll unter Kokaineinfluss Verkehrsunfälle

gebaut haben. In anderen Fällen sollen die Frauen aufgrund der Drogenvergiftung

nicht mehr in der Lage gewesen sein, sich zu äußern, ob sie sexuelle Kontakte

wünschten oder nicht.

 

 

 

Der

Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch

gemacht. Er wurde am 29.03.2018 festgenommen und befindet sich seitdem in

Untersuchungshaft

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

 

 

§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung;

Vergewaltigung

 

(1) Wer gegen den

erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person

vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder

Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

 

(2) Ebenso wird bestraft,

wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen

lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder

von einem Dritten bestimmt, wenn

 

 

 

1.    der Täter ausnutzt, dass die Person nicht

in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

 

 

 

?

 

 

 

(6) In besonders schweren

Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein

besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

 

 

 

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf

vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer

vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen,

insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind

(Vergewaltigung), oder

 

?

 

 

 

§ 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und

Vergewaltigung mit Todesfolge

 

Verursacht

der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder

Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die

Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 

 

 

 

 

§ 211 StGB

Mord

 

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe

bestraft.

 

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des

Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine

andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

 

 

 

 

 

§ 212 StGB Totschlag

 

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,

wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

 

(2) In besonders schweren Fällen ist auf

lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

 

 

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)

 

§ 30 Straftaten

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird

bestraft, wer

 

 

 

1.    ?

 

3.  Betäubungsmittel abgibt, einem anderen

verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig

dessen Tod verursacht oder

 

Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links