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(LG MD) Streit um Ansprüche im Wert von rund 32.6 Millionen Euro Rahmen der Privatisierung von Beteiligungen des Landes Sachsen-Anhalt
17.06.2019, Magdeburg – 31
- Landgericht Magdeburg
1. Kammer für Handelssachen (31 O 128/16)
Termin: Dienstag
18.06.2019, 10.00 Uhr Saal E 14
Nach dem ersten Verhandlungstag am 11.09.2018 findet
nun der zweite Verhandlungstag statt. Zuvor hatte das Gericht mit Beschluss vom
30.10.2018 Hinweise erteilt. zu diesen hatten die Verfahrensbeteiligten in den
letzten Monaten schriftlich Stellung genommen. In dem Termin soll nun erörtert werden, wie das Verfahren weiter
geht und welche Entscheidungen durch das Gericht ggfs. in Aussicht gestellt
werden.
Drei "Goodvent-Gesellschaften" um Herrn
von der Osten fordern von 4 Beklagten, darunter der IBG Beteiligungsgesellschaft
Sachsen-Anhalt und 3 IBG Fondsgesellschaften insgesamt rund 6,5 Millionen Euro
als Schadensersatz für den aus Sicht der Kläger Ende 2013 zu Unrecht durch die
IBG gekündigten Verträge.
Die Beklagten fordern ihrerseits mit einer sogenannten
Widerklage von den Klägern und 4 Personen, darunter Herrn von der Osten rund 20
Millionen Schadensersatz sowie aus Minderung. Zudem machen die Beklagten
sogenannte Ansprüche auf Feststellung geltend, wonach die Kläger mögliche in
Zukunft entstehende Schäden ersetzen sollen. Den Wert dieser
"Feststellungsansprüche" hat das Gericht auf 6 Millionen Euro
festgesetzt. Insgesamt streiten die Parteien daher um einen Wert rund 32.6
Millionen.
Die 1. Kammer für Handelssachen
beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen
Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie-
und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende
Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer
juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt es, weil neben juristischen Kenntnissen auch
kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des
Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine
Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem
Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie
ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in
Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der
Abfassung des schriftlichen Urteils mit.
Löffler
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